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Nächster Burgflohmarkt:
Ostermontag 2025Marktordnung & Rechtliches
Das Betreten des Geländes ist für TeilnehmerInnen und BesucherInnen nur unter Anerkennung der Marktordnung gestattet.
Von 9.00 – ca. 16.00 Uhr. Bei vorzeitigem Verlassen der Veranstaltung erfolgt keine
Gebührenrückerstattung.
Der Standplatz muss bis spätestens 18:00 Uhr sauber verlassen sein. Ausnahme:
Verlängerte Veranstaltung
Für Neuware beträgt die Platzmiete € 50,- je angefangener Meter. Neuware ist genehmigungspflichtig und muss vorab beim Veranstalter angemeldet werden. Bei der Standkontrolle können vom Ordnungspersonal jederzeit nachträglich Gebühren für besondere Ausbreitungen / Aufbauten erhoben werden. Zusätzlich behält sich der Veranstalter bei gewerblichen Anbietern gesonderte Konditionen vor, diese sind im Voraus beim Veranstalter zu erfragen.
Verboten ist das Anbieten und der Verkauf von:
Zuwiderhandlungen werden mit Platzverweis ohne Gebührenerstattung belegt. Soweit Personen verbotene Gegenstände mit sich führen, behält sich der Veranstalter vor, diese Personen des Areals zu verweisen. Zusätzlich kann der Veranstalter die Polizei verständigen.
Den Anweisungen des Veranstalters oder seiner Vertreter ist unverzüglich nachzukommen. Märkte sind private Veranstaltungen. Der Veranstalter und seine Vertreter haben das Hausrecht. Verstöße gegen die Marktordnung oder Störung des Marktfriedens können ein Platzverbot ohne Gebührenerstattung zur Folge haben.
Kinder dürfen nur in Begleitung ihrer Eltern verkaufen. Es ist nur gebrauchtes Spielzeug erlaubt. Bei anderen Gegenständen ist die gesamte Standgebühr zu entrichten. Jugendlichen unter 18 Jahren ist das Anbieten von Waren nur mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten gestattet. Laut österreichischem Marktgesetz dürfen Privatpersonen nur an drei Tagen im Jahr ohne Gewerbeschein verkaufen. Jeglicher Verkauf von Neuwaren fällt unter das Gewerberecht und bedarf einer Gewerbeberechtigung. Der Stand eines gewerblichen Anbieters ist durch Anbringung eines Firmenschildes als gewerblicher Stand zu kennzeichnen. Gewerbliche Anbieter haben auf Verlangen für jeden Verkauf eine Quittung mit Namen und Anschrift des Unternehmens im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszustellen. Der Verkauf von Neuwaren ist nur mit Rücksprache des Veranstalters möglich. Der Verkauf von Neuwaren-Kleidung ist generell verboten. Sowohl die aus Österreich als auch aus dem EU-Raum stammenden Händler müssen stets das Original des Gewerbescheines bzw. der Reisegewerbekarte mitführen, gewerbliche AusstellerInnen aus anderen EU- Ländern brauchen außerdem eine Österreichische Steuernummer. Der Verkäufer/ Die Verkäuferin hat alle für seine/ihre Tätigkeiten erforderlichen Berechtigungen und Bewilligungen selbst einzuholen. Das Gewerberecht wird durch die Flohmarkt Verordnung nicht außer Kraft gesetzt.
Das Aufbauen von Ständen ist vor 06:00 Uhr nicht gestattet. Am Vortag ist der Aufbau von 15.00 bis 18.00 Uhr möglich. Das Ordnungspersonal zeigt freie Stand- / Parkplätze an. Jeder Fahrzeugführer/Jede Fahrzeugführerin ist für das Parken des Fahrzeugs, den Aufbau und die Sicherung des Standes eigenverantwortlich. Die Einweisung auf die Standplätze wird soweit möglich in der Reihenfolge des Eintreffens vorgenommen, jedoch können vereinzelte TeilnehmerInnen aus organisatorischen Gründen bevorzugt werden. Ein Anspruch auf die Zuweisung eines bestimmten Platzes besteht nicht. Jeder hat den Standplatz einzunehmen, der ihm zugewiesen wird. Fahrzeugbewegungen während der Veranstaltung sind nur unter Aufsicht und nach Anweisung des Ordnungspersonals gestattet. Bei Unfällen und Behinderungen haftet jeweils der Verursacher zu 100%. Pavillons sowie Überdachungen jeglicher Art, welche die maximale Standtiefe überschreiten sind nur mit Zustimmung des Veranstalters zulässig. Der Aufbau der Stände hat so zu erfolgen, dass eine ausreichende Gasse (mind.2 Meter) zwischen den jeweils gegenüberliegenden Ständen besteht sowie notwendige Rettungswege eingehalten werden können.
Ausgeliehene Tische müssen bei Veranstaltungsende an den Ort, von dem sie geholt wurden, zurückgebracht werden. Zuwiderhandlung führt zur Sperrung für die nächste Veranstaltung.
Durch die Marktaufsicht können Personen vom Platz fortgewiesen oder entfernt werden. Personen die Sicherheit und Ordnung stören, Personen, die den Marktverkehr stören oder gegen die Marktordnung verstoßen, können befristet oder für dauernd vom Betreten des Flohmarktes ausgeschlossen werden. Ferner können vom Betreten des Flohmarktes ausgeschlossen werden:
Jeder Aussteller/Jede Ausstellerin verpflichtet sich, seinen/ihren Standplatz so zu verlassen, wie er/sie ihn vorgefunden hat. Am Stand vorgefundener Müll wird dem/der jeweiligen StandinhaberIn zugeordnet. Bei Entsorgen des Mülls auf dem Gelände wird eine Strafe von EUR 250,-- verhängt und strafrechtlich verfolgt.
Das Entsorgen von Müll ist nur in den dafür vorgesehenen Behältnissen erlaubt, Sperrmüll, kaputte Gegenstände und nicht verkaufte Ware müssen wieder mitgenommen werden.
Bei vorzeitigem Abbruch der Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt (z. B. Sturm, Hagel, Überschwemmung etc.) oder zur Sicherheit der TeilnehmerInnen erfolgt keine Erstattung der Standgebühren.
Glücks- und Geschicklichkeitsspiele sowie Betteln sind auf dem Flohmarkt verboten. Das Sammeln von Spenden für jeglichen Zweck ist auf dem gesamten Areal nur mit Genehmigung des Veranstalters zulässig. Personen, die gegen dieses Verbot bzw. die Einholung der Genehmigung verstoßen, werden sofort des Flohmarktes verwiesen und der Polizei übergeben.
Das Betreten des Flohmarktes geschieht auf eigene Gefahr. Der Betreiber des Flohmarktes haftet nicht für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden. Für Schäden haftet immer der Verursacher. Mit der Platzzuweisung wird keinerlei Haftung, insbesondere auch nicht für die Sicherheit der von den Marktausstellern mitgebrachten Waren, Geräte und dergleichen übernommen. In der gleichen Weise ist die Haftung für außerhalb des Marktbereichs abgestellte Fahrzeuge mit und ohne Waren ausgeschlossen. Die Marktaussteller haften für sämtliche Schäden, die sich aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten zur Beaufsichtigung ihres Personals und aus den von ihnen verursachten Verstößen gegen diese Flohmarktordnung ergeben. Das Gelände weist möglicherweise Bodenunebenheiten auf. Außerdem kann es witterungsbedingt zu Bildung von Schnee- und Eisglätte bzw. Rutschgefahr nach Regenfällen kommen. Der Veranstalter haftet nur bei grober Fahrlässigkeit. Jeder Aussteller ist verpflichtet sein Zelt mit Gewichten an den Zeltecken abzusichern des Weiteren müssen die Zeltplanen der Gesetzlichen Feuernorm gerecht sein. Ohne diese Absicherung darf man sein Zelt nicht aufstellen. Es dürfen zum Beheizen der Stände im Winter keine Elektrischen Heizer oder offene Heizstrahler benutzt werden, nur geschlossene Gasheizungen. Ein Feuerlöscher muss dabei sein. Waren dürfen nicht auf dem Boden gelegt werden, sondern müssen auf Tischen oder Kartons zum Verkauf angeboten werden
Das Verteilen von Werbung ist auf dem gesamten Areal nur mit Genehmigung des Veranstalters zulässig. Werbung, welche ohne Genehmigung des Veranstalters verteilt wird, zieht einen sofortigen Platzverweis nach sich. Der Veranstalter behält sich vor Hausfriedensbruch sowie Störung des Gewerbebetriebes strafrechtlich zur Anzeige zu bringen. Die Haftung für die in Umlauf gebrachte Werbung übernehmen ausschließlich der Herausgeber sowie dessen Erfüllungsgehilfen.
Fahrräder sind aus Sicherheitsgründen auf dem Gelände zu schieben. Das Befahren des Geländes mit Inlineskates oder anderen Sportgeräten und Fahrzeugen ist während der Veranstaltung untersagt. Hunde sind an einer geeigneten Leine zu führen. Auf Standnachbarn ist in jeder Hinsicht (z.B. Musik) Rücksicht zu nehmen. Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände gelten die Verkehrsregeln der Straßenverkehrsordnung (StVO). Das Befahren und Betreten des Geländes geschieht auf eigene Gefahr.
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.
Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Flohmarktordnung können mit Geldbußen von €5 bis €1.000 geahndet werden.
Ihre Daten werden nur zum Zwecke der Durchführung der Veranstaltung gesammelt und ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO, TKG 2003) verarbeitet. Eine Weitergabe an Dritte, zu kommerziellen oder nicht kommerziellen Zwecken findet nicht statt. Es gilt unsere allgemeine Datenschutzerklärung.
Osterflohmarkt am Montag, 21.04.2025
Pfingstflohmarkt am Montag, 09.06.2025
Herbstflohmarkt am Montag, 26.10.2025
Stadtflohmarkt in Gmünd am Sonntag, 28.09.2025